900 - 1913
Geschichtliche Mitteilungen über die Bauerschaft Börnste
Die Mark
Autor: Ludwig Bielefeld, 1913
1616 reichte Joh. Adolf v. Merfeldt eine Beschwerdeschrift ein, welche über den Zustand der Mark einiges Licht gibt. Sie lautet: „Erstlich tut sich der Herr zu Merfeldt beklagen, daß der Holting zu Börnste bis anhero nicht ordentlich seines Ermessens, wie sich´s gebührt, traktirt (behandelt) worden. Wie die Börnster Mark, die so ganz heruntergebracht, möchte remedirt, der Schaden restituirt, ist ihm und allen Erberen zu großem Nachteil nicht eins gemeldet worden.
Zum andern beklagt sich der Herr z. Merfeld weil er erstlich von dem Hause zu Merfeld, zum anderen wegen des Freistuhls, zum 3. als Burgmann auf´m Haus Dülmen, zum 4. Als ein Erber in der Börnster Marken von Alters her berechtigt ist, daß die Börnster Bauern die Mark, darinnen so stattlich Holz gestanden, gänzlich verhauen, daß schier nicht ein täglich Baum jetzt darin zu finden, wie der Platz selbst ausweist und ein damnum irrecuperabile (unwiederbringlicher Schaden) wohl mag genannt werden. Daneben haben sie so große Zuschläge in kurzen Jahren gemacht, dadurch die Mark so grausam verkleinert, daß, wenn das Holz, Land, Wiesen und Schaden, was solches jährlichs hat können aufbringen, zu Geld als Kapital und Pension sollte bewertet werden, wird sich´s befinden, daß es unzählbar auf viel tausend Reichstaler zu schätzen sein. Derowegen, so viel das Holzgericht betreffen tut, will der Herr zu Merfeld zu seinen Erb- oder Rotholting hinfürder consentiren oder approbiren, bis die Bauern das vorgen. Holz und allen Schaden restituirt, und ihm seine Quota davon zugeteilt werde. Zum 3. Tut sich der Herr von Merfeld auch höhlich beklagen, obwohl die Bauern schuldig die Mark nicht weiter zu verwüsten, haben sie vor wenig Monaten vor seinen Möllnerskotten etliche junge Bäume ohne Vorwisssen der sämtlichen Erberen abgehauen. Er begehrt also, daß nach Lands- und Holzgerichtsordnung die Bauern bestraft und das Holz restituirt werde. Zum 4. Weil die Trisst und Plaggenmat des Hauses und Herrlichkeit Merfeld (so ein uralt fürstlich Jülich und Bergisch Lehen) ein jus annexum et competens ist, die von Merfeld solche auch von so viel 100 Jahren her in ruhiger Possession gehabt und noch haben, auch der hochw. Bischof Bernd neben Domprobsten und anderen Domherren von Münster, als sie die Gevettern von Merfeld etlicher Mißverständnisse halber verglichen, unter anderm in den 15. Artikel des 1546 auf Andreas Apostoli aufgerichteten Vertragesbrief setzten lassen, daß so viel die Gerechtigkeit der Trifft und Plaggenmähen in der Börnster Mark anlangt, soll ein Vetter wie der andere unverhindert bleiben. Dieser Brief ist auch von etlichen Herren der Regierung des Stiftes Münster, den Amtleuten von Dülmen, als die Snaet (Schneide) Börnste und Mf. umgangen, vor einem kaiserlichen Kommissar ratifizirt und approbirt worden und gesezt, daß kein ander Beweis mehr vorhanden. Weil aber mein Altvater 40 und mein Vater selig 46 Jahr ihre Gerechtigkeit in der Börnster Mark ohne Turbaton gebraucht, werden alle Leute, so die Justitia lieb haben, für genugsame Präfeription (Verjährung) halten.
Nun haben aber aller Recht und Billigkeit zuwider die Börnster Bauern sich mutwillig gelüften lassen, vor wenig Wochen, als ich nicht zu Haus gewessen, meinen Plaggenmähers die Segden (Sensen) mit Gewalt abzurauben, und Ihre sstl. Gndn. von Jülich und Berge und denen von Mf. uralt habende Gerechtigkeit und Possession gröblich und widerrechtlich, auch alle adelige Privilegien, violirt (verletzt), welches keinem Bauern im geringsten geziemet. ....
Dieweil nun ich, Joh. Adolf Herr zu Mf. und Stockheim meiner Geschäfte halber in jetziger Zeit am Holzgericht zu Börnste nicht gegenwärtig sein kann, als habe ich an meinen Platz zu einem vollkommen Vollmächtigen gesetzt den ehrnh. und wohlgelehrten Henricum Lutermann, dero Stadt Dülmen Sekretarius, daß er in meinem Abwesen obenangezognee Klagen präsentire ... Joh. Adolf Herr zu Mf. und Stockheim".
1764 wurde eine Markal-Convention (Zusammenkunft) an Sch. Berningshaus abgehalten. Actuar Weddige wurde als Markenschreiber und der Bauernbote Soermann als Markenfrohne vom stellvertretenden Markenrichter Sanonicus v. Soeverden, vereidigt. Es sollten die auf der Bschft. ruhenden Schulden getilgt werden. Diese betrugen 1235 Rtlr., meist Kontributionsgelder aus dem letzten (7-jähr.) Kriege; 51 Rtlr. rührten von der Erbauung der Schule aus 1755 her. Die Markenrechnung enthält folgende Schuldenposten: Für 1 preußische Salve=Garde, so die ganze Bschft. umgeritten, 4 Rtlr., für 1 hannoversche dsgl. 1 1/2 Rtlr., einen Husaren wegen Execution 3 Rtlr. , einem französ. Husaren für Execution wegen ausgebliebener Ordonanz=Pferden 6 Rtlr., an Kommandanten zu Merfeld wegen Mauern abzubrechen 2 Rtlr., den Trimbachschen wegen ausgebliebener Arbeitsleute 2 1/2 Rtlr., für die Trimbachschen Offiziere an Wein 10 Rtlr., an Essen für 6 Mann und Leutnant, für 1 Hut Zucker 3 1/2 Rtlr. an die Schleiters für geforderte Perde 3 Rtlr. (Die Trimbachschen Scharen und Schleitherschen Jäger unter ihren Majoren von Trimbach und G. L. A. Schleither waren Freikorps im 7-jähr. Kriege. Sie führten in den Jahren 1761 - 1763 ein Schreckensregiment im Münsterlande, sodaß sich ihr Andenken noch stellenweise im Volke erhalten hat / Anmerkung: s. den Aufsatz im Münst. Anz. No. 358 von 1911: Preußische Freikorps während des 7jähr. Krieges im Münsterlande von G. Löcken = Münster.), an Limberg für 1 Anker Fusel, so an den Fischerchor liefern müssen, 18 Rtlr. 18 Sgr. An Juden Jsaac Heymann für 2mal geliefertes Fleisch je 150 Pflund = 24 Rtlr., 1 Erpressen nach Reken schicken müssen 1 Rtlr. usw. Als 1758 die große Armee (alliirte Armee unter General v. Wangenheim) auf der Heide gestanden, ist die Wacht bei mir gewesen 6 Wochen, ausgetan 11 Maas = 3 Rtlr. 18 Sgr., an Kerzen 3 1/2 Rtlr.
Zur Deckung der Schulden wurden Markengründe verkauft.
1766 wurde auf dem Holting beschlossen, die im letzten Krieg ganz ruinierte und verhauene Börnster Diekwiese stückweise und zwar an einer Seite des Baches von Middelers Wiese bis an Uphues´ Kamp zu 12 - 14 Scheffel Einsaat zu verkaufen - zur Abtötung eines Kapitals von 363 Rtlr. aus 1760. Zeller Uphues hatte für mitverkaufte Bäume an die Bauersmänner 2 Tonnen Bier "zur Ergetzlichkeit" zu geben.
(Holting: ein Holting war im Spätmittelalter ein Gericht über Holz- oder Forstangelegenheiten und Nutzungsrechte der Markgenossen an einem Markwald)
(verhauene: mangelhaft gemachte)
(Zeller: regionale Bezeichnung für einen Hufner, einem Bauern mit 30 bis 100 Morgen Land, der ggf. auch mit Aufgaben in der Rechtsprechung bzw. mit Verwaltungsaufgaben betraut war)
(Ergetzlichkeit: Erkenntlichkeit / Vergütung / Trinkgeld / Mittel zur sinnlichen Freude)
1773 waren Irrungen wegen der Mark-Scheidung zwischen Börnste und Welte entstanden. Von beiderseits weidenden Kühen war verschiedentlich in den Kornfrüchten auf den unbefrechtet, offenliegenden Saatfeldern großer Schaden geschehen, wodurch zu unnötigen Schüttungen geschritten wurde. Man einigte sich und stellte den Scheidpunkt fest. Damit das unnötige Schütten gehoben, so wurde beliebt und vereinbart, die Scheidung mit Gräben auszuwerfen und gelegentlich beiderseits mit dauerhaftem Wall und Gefrechte zu versehen und zu unterhalten.
1831 wurde die Teilung der Börnster Mark beantragt und von der Generalkommission zu Münster beschlossen. Die Mark wurde bisher (laut Rezeß) zur Viehhude mit allen Arten Vieh und zum Plaggemat benutzt. Die in früherer Zeit stattgefundene Holznutzung hatte, nachdem das Holz in den letzten Jahrhunderten mit Ausnahme weniger Anschüssen verschwunden war, aufgehört.
(Plaggemat oder Plaggenmaht: Ausstechen viereckiger Stücke Gras- oder Heidenarbe, die zur Ackerdüngung verwendet wurden)
Die Mark befand sich in einem markenrichterlichen Verbande. Die Markenrichterschaft stand dem Landesherrn durch die Amtsdrostei Dülmen zu; sie ging 1803 mit den Domänen auf den Herrn Herzog v. Croy über. Die markenrichterlichen Nutzungen beschränkten sich in letzter Zeit auf den Bezug des 3. Teils der Geldeinkünfte der Mark.
Außer den Markenberechtigten der Bauerschaft Börnste war eine Menge Eingesessener der Bsch. Merfeld zur Weide und beschränktem Plaggenmat beteiligt; ihr Recht wurde gleich 1/3 der Mark betrachtet. Von den 66 Berechtigten Merfelds traten indes bei der französischen Grundsteuer-Regulierung 52 ihr Recht an die Börnster Markengenossen ab. Die Vermessung der Mark ergab eine Größe von 2370 Mg., die Abschätzung einen Wert von 22416 Rtlr. Außer dem Markenrichter waren 26 Markengenossen in Börnste vorhanden (Die Höfe No. 41 - 59, 61 - 64 u. And.).
1835 wurde der Teilungsrezeß von der General-Commission bestätigt.
............................................................
Aus „Dülmen u. seine Siedelstätten“
Autor Ludwig Bielefeld
21. Merfeld bei der Teilung der Börnster Mark
(Teilungsprozeß vom 18.12.1833)
1831 war die Teilung der Börnster Mark beantragt und von der Generalkommission zu Münster beschlossen worden. Die Mark wurde bis dahin zur Viehhude mit allen Arten Vieh und zum Plaggenmat benutzt. Die in früherer Zeit stattgefundene Holznutzung hatte aufgehört, nachdem das Holz in den letzten Jahrhunderten mit Ausnahme weniger Anschüsse verschwunden war.
Außer den Markenberechtigten in der Bauerschaft Börnste war eine Menge Eingesessener der Gemeinde Merfeld zur Weide und beschränktem Plaggenmat beteiligt. Ihr Recht wurde gleich einem Drittel der Mark betrachtet. Von den 66 Berechtigten traten 1813 bei der französischen Grunsteuer-Einführung 52 ihr Recht an die Börnster Markgenossen ab. Sie haben sich auch bei der 1831 beschlossenen Teilung der Mark nicht weiter gemeldet. So erhielten die Börnster 92/99 und die Merfelder 7/99 der ganzen, 2370 Morgen betragenden Teilungsfläche. Aus dem 52/99 des Merfelder Drittels wurden dem Freiherrn von Merode 2 v. H. für das Heimfallrecht vergütet.
Das Markenrecht der Merfelder in der Börnster Mark wurde ausgeübt durch Weide mit Rindvieh und Pferden, sowie Plaggenmat auf einem kleinen Heidegrund. Sonach waren als Berechtigte in Merfeld bei der Teilung der Mark verblieben 1. 2.) Haus Merfeld und Haus Merode, 3.-7.) die Kötter Beckschlüter, Haake, Jäger, Mühlenbäumer, Stegehake, 8.-9.) die Halbzeller Dieckkämper und Specht. 10-14.) die Zeller Elbert, Kumann, Mensmann, Schultebein und Wautmann.
Jeder der Merfelder Berechtigten erhielt einen Anteil im Werte von je 106 Tlrn. zur Größe von 5-13 Morgen. Der Teilungsrezeß wurde 1835 von der General-Kommission genehmigt.
(Weiteres vergl. S 89 fl. in „Dülmen u. seine Siedelstätten“.)
Diese Seiten befinden sich im Aufbau ....
|
|