Schützengesellschaft Börnste e. V.  1751

 

Satzung 1995 (nicht mehr gültig)

 

 

 


 


 

Satzung der Schützengesellschaft Börnste 1995

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Schützengesellschaft Börnste e. V. Der Sitz des Vereins ist die Bauerschaft Börnste.

 

§ 2 Zweck

Der Verein hat den Zweck, nach althergebrachter Weise das Schützenfest zu feiern, Heimatgedanken, Gemeinschaftsgeist und Kameradschaft innerhalb der Bauerschaft zu hegen und zu pflegen.

 

§ 3 Mitgliedschaft und Eintritt

a)            Jeder männliche Einwohner der Bauerschaft kann mit Vollendung des 16. Lebensjahres Jungschütze im Verein werden. Die Vollmitgliedschaft - Stimmrecht und Beitragspflicht - beginnt jedoch erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres.

b)           Personen (männlich), die ihren ständigen Wohnsitz außerhalb der Bauerschaft Börnste haben, können Mitglied im Verein werden. Sie besitzen Stimmrecht. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

§ 4  Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluß.

 

§ 5  Vorstand, Vertretungsmacht

Der Vorstand vertritt den Verein in allen Rechtsgeschäften. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters (§ 26 BGB). Er besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, dem Schriftführer und 6 Beisitzern, die aus den verschiedenen Wohnbereichen der Bauerschaft kommen sollten. Die Mitglieder des Vorstandes werden für den Zeitraum von drei Jahren gewählt. Hierbei ist zu beachten, daß in jedem Jahr drei Mitglieder neu gewählt werden sollen. Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

Als höchste Instanz des Vereins gilt die Mitgliederversammlung. Sie muß mindestens einmal im Jahr vor dem Schützenfest abgehalten werden. Als Mitgliederversammlung gilt auch die Versammlung der Schützen an der Vogelstange. Auf der alljährlichen Generalversammlung werden der Geschäftsbericht vorgelegt, das Protokoll verlesen und Wahlen getätigt. Sie beschließt über die Abhaltung des Festes und weitere Angelegenheiten, die mit dem Vereinsleben verbunden sind. Die Versammelten beschließen mit Stimmenmehrheit. Die Abstimmung erfolgt, sofern keine geheime Wahl beantragt wird, per Akklamation. Beschlüsse der Generalversammlung sind endgültig.

 

§ 7 Königswürde

Das Königsschießen wird alljährlich auf dem Schützenfest durchgeführt. Die Königswürde kann nur von Mitgliedern errungen werden, die

a) mindestens 21 Jahre alt sind,

b) 3 Jahre ohne Unterbrechung Mitglied im Verein sind,

c) selbst oder deren Eltern ihren ständigen Wohnsitz in der Bauerschaft Börnste haben.

Sowohl König als auch Königin haben die traditionellen Pflichten, welche auf einem gesonderten Merkblatt aufgeführt sind, mit den Nachbarn des Königs bzw. der Königin, und soweit der ständige Wohnsitz nicht Börnste ist, mit Hilfe der dem Elternhaus zugehörigen Nachbarschaft zu erfüllen. Mit der Abgabe des Königsschusses übernimmt der Betreffende die Königswürde. Er verpflichtet sich, durch ordentliches und anständiges Auftreten das Ansehen des Vereins und des Festes zu erhalten. Sind diese Voraussetzungen nicht gewährleistet, so ist der Vorstand ermächtigt, dem Betreffenden die Königswürde zu versagen.

Sollte ein Mitglied des Vereins den Königsschuß abgeben, jedoch nicht bereit sein, die Königswürde anzunehmen, so hat er dem Verein eine Konventionalstrafe von 1 hl Bier zu zahlen und außerdem dafür zu sorgen, daß innerhalb von zwei Stunden das Königsschießen wieder fortgesetzt werden kann. Diese Strafe wird nicht fällig, wenn ein anderes Mitglied für ihn die Königswürde übernimmt und von Seiten des Vorstands kein Einspruch erhoben wird.

Nach Abgabe des Königsschusses macht der König seine Mitregentin namhaft. Diese soll ihren Wohnsitz im Vereinsgebiet haben. Eine Auswärtige kann nur dann Königin werden, wenn der Vorstand hierzu seine Zustimmung gibt.

Nach Eintreffen der Königin erfolgt die Übergabe der Königskette, die der neue Schützenkönig als äußeres Zeichen seiner Königswürde während des Festes zu tragen hat, sowie die Proklamation des Königspaares.

Der Schützenkönig hat die Königskette während seiner Amtszeit sicher unterzubringen und im Falle einer fahrlässigen Beschädigung sowie dem Abhandenkommen den entstandenen Schaden zu ersetzen. Ferner hat er die Pflicht, ein mit dem Namen des Königspaares und dem Schützenjahr versehenes Abzeichen anzubringen.

Weitere Pflichten und Hinweise werden dem Königspaar mündlich vom Vorstand gegeben. § 8 Pflichten der Mitglieder

Jedes volljährige Mitglied ist verpflichtet, den von der Generalversammlung festgelegten Obolus zu entrichten, während der jährlich stattfindenden Feste durch ordentliches und anständiges Betragen das Ansehen des Vereins zu heben, Zank und Streit zu vermeiden und falls Streitig keiten entstehen sollten, diese nach Möglichkeit zu schlichten. Jedes Mitglied sollte bemüht sein, nicht durch übermäßigen Alkoholgenuß oder sonstige gegen Anstand und Sitte verstoßende Handlungen sich selbst oder anderen die Freude zu verderben und dem Ansehen der Feste zu schaden.

 

§ 9 Vorstehende Satzung

Die vorstehende Satzung des Vereins wurde Ende 1994 überarbeitet und der Generalversammlung am 7. Januar 1995 vorgestellt und verabschiedet.

 

Stimmenverhältnis:

Ja-Stimmen       einstimmig beschlossen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

 

Dülmen / Börnste, den 21. Mai 1995

 

Der Vorstand

Josef Lücke, Willi Wieschhörster, Franz-Josef Schürhoff, Bernhard Gövert, Hubert Sommer, Heinz Potthoff, Paul Brambrink, Franz Wilde, Frank Brambrink


   
   
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